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125 Euro im Monat, also insgesamt 1500 Euro im Jahr: So viel steht daheim gepflegten Pflegebedürftigen als sogenannte Entlastungsleistung zu. Doch nicht alle nehmen dieses Geld in Anspruch, das etwa für Hilfe im Haushalt oder auch die Tages- oder Nachtpflege genutzt werden kann.

Gut zu wissen: Entlastungsleistungen, die nicht genutzt wurden, verfallen mit dem Ende des Kalenderjahres nicht automatisch. Das Geld lässt sich in die erste Hälfte des folgenden Jahres mitnehmen, so die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Das heißt: Bis zum 30. Juni 2024 kann man übrig gebliebene Entlastungsleistungen aus dem Jahr 2023 noch nutzen!

Wie kann man das Geld von 2023 jetzt noch nutzen?

Beantragen müssen Sie das Geld nicht, so die Verbraucherzentrale. Stattdessen läuft es so: Sie suchen sich einen Anbieter aus, zahlen die Leistung zunächst selbst und lassen sich die Kosten belegen. Die Quittung reichen Sie bei der Pflegekasse ein und fordern sie zur Rückerstattung der Kosten auf. Die Verbraucherzentrale und auch die Pflegekassen bieten dafür Musterschreiben an.

Entlastungsleistungen – wofür kann ich das Geld verwenden?

Die Angebote, für die sich das Geld nutzen lässt, müssen in engem Zusammenhang mit der täglichen, notwendigen Versorgung des pflegebedürftigen Menschen zu Hause stehen. Das kann eine Einkaufs- oder Haushaltshilfe sein, aber auch haushaltsnahe Dienstleistungen oder auch Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz.

Auch die regelmäßige Hilfe von Nachbarinnen und Nachbarn kann unter Umständen mit 125 Euro pro Monat entlohnt werden. Die Helferinnen und Helfer müssen dafür eine Quittung unterschreiben, die bei der Pflegekasse eingereicht wird. Wichtig: Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen – darüber sollte man sich vorab informieren!

Übrigens: Wer Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nimmt, kann den Entlastungsbetrag für den Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung nutzen, so Verbraucherzentrale NRW. Bei einem Pflegegrad 1 können außerdem die Pflegeleistungen des Pflegedienstes darüber finanziert werden.

Müssen Rechnungen bis zum 30. Juni bei der Pflegekasse eingereicht werden?

Rechnungen über Entlastungsleistungen müssen nicht bis zum 30. Juni eingereicht werden. Aber: Sie müssen die Leistung, die erstattet werden soll, bis zu diesem Tag in Anspruch genommen haben. Die Rechnung dafür können Sie auch nach dem 30. Juni noch einreichen, damit die Pflegekasse Ihnen die Kosten dafür erstattet. Der Verbraucherzentrale zufolge können Erstattungsleistungen bis zu vier Jahre rückwirkend bei der Pflegekasse geltend gemacht werden.