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Altersarmut nimmt zu. Viele Senioren müssen schon jetzt mit einer niedrigen Rente auskommen, das gilt vor allem für alleinstehende Frauen. Mehr als jeder Fünfte über 80 Jahren ist laut Bundesfamilienministerium bereits „von Armut betroffen“. Doch es gibt viele staatliche Hilfen für Menschen mit niedrigem Einkommen – hier ein Wegweiser zu möglichen Einsparungen und finanziellen Stützen.

Bürgergeld

Darum geht’s:

Bürgergeld erhalten nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) nur Menschen, die in Deutschland leben, noch mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten können und deren Einkommen so niedrig ist, dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln nicht bestreiten können. Das gilt auch für Seniorinnen und Senioren – aber nur dann, wenn sie ihr Rentenalter noch nicht erreicht haben. „Wer schon Rentner ist, hat keinen Anspruch auf Bürgergeld“, sagt Margret Böwe, Expertin für Sozialpolitik beim Sozialverband VdK Deutschland.

Hier gibt’s das Geld:

Sie können den Antrag auf Bürgergeld online, persönlich, telefonisch oder schriftlich stellen. Zuständig sind die Jobcenter, die das Geld auszahlen. Nicht zuständig sind die Sozialämter.

So viel ist drin:

Das Bürgergeld beläuft sich 2024 für Alleinstehende auf bis zu 563 Euro im Monat, ohne mögliche Extras. Das soll reichen für Essen, Kleidung, Körperpflege, Strom oder etwa Haushaltsgeräte. „Geld gibt es aber nur, wenn – vereinfacht gesagt – das verfügbare eigene Einkommen, nach Abzug der Kosten für die Unterkunft und der Krankenkassenbeiträge unter den 563 Euro liegt“, sagt Udo Hendrichs, der seit zehn Jahren ältere Menschen beim Caritasverband für die Stadt Köln berät.

Außerdem übernimmt das Jobcenter die Kosten der Unterkunft, dazu zählen Ausgaben für Miete, Heizung und Betriebskosten. Doch Vorsicht: Welche Kosten „angemessen“ sind, ist von Wohnort zu Wohnort oft sehr verschieden. „Im teuren München gelten natürlich andere Maßstäbe als etwa im eher günstigen Görlitz in Sachsen“, sagt Hendrichs. Gut zu wissen: „Im ersten Jahr des Bezuges von Bürgergeld wird die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nicht geprüft“, teilt die Bundesagentur mit.

Mehr Informationen hier bei der Arbeitsagentur.

Grundsicherung im Alter

Darum geht’s:

Knapp 690.000 Seniorinnen und Senioren mit mindestens 65 Jahren erhielten Ende 2023 die Grundsicherung im Alter, Tendenz stetig steigend. Die staatliche Hilfe gibt’s aber nur, wenn Sie die Altersgrenze für Ihre Regelaltersrente erreicht haben. Diese wird in den nächsten Jahren stufenweise auf den 67. Geburtstag angehoben. Gehören Sie zu den Geburtsjahrgängen ab 1964, gilt für Sie die Altersgrenze von 67 Jahren. Wer 1959 geboren ist und somit im Jahr 2024 65 Jahre alt wird, erreicht die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 2 Monaten.

Auch hier gilt: Reichen die eigenen Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, können Sie Grundsicherung beantragen. Die einfache Faustregel der Deutschen Rentenversicherung (DRV): „Wenn Ihr gesamtes Einkommen unter 1016 Euro liegt, sollten Sie prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf Grundsicherung haben.“

Hier gibt’s das Geld:

Den Antrag stellen Sie beim zuständigen Sozialamt, Abteilung Grundsicherung. Sie können ihn aber auch bei der Rentenversicherung einreichen, die ihn dann weiterleitet. Gut zu wissen: Bei Renten bis zurzeit 1016 Euro pro Monat liegt dem Rentenbescheid bereits ein Antragsformular bei.

So viel ist drin:

Die Regelleistung beläuft sich auf 563 Euro für Alleinstehende, obendrauf werden für die Unterkunft die tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten bezahlt – wie beim Bürgergeld. Was oft laut örtlichem Mietspiegel, sofern vorhanden, angemessen ist, entscheiden die Sozialämter.

Gut zu wissen: „Entscheidend ist die Miethöhe. Die Ämter können 100 Quadratmeter akzeptieren, aber die 30 Quadratmeter in einer superteuren Penthouse-Wohnung nicht“, sagt Expertin Böwe und fügt hinzu: „Keiner muss Angst vor einem Rausschmiss haben. Man muss aber in Kauf nehmen, dass das Sozialamt die Miete nur bis zu einem Höchstwert zahlt.“

Auch Seniorenberater Hendrichs beruhigt: „Wohnen Sie mit 85 Jahren seit 40 Jahren in der gleichen Wohnung und zahlen eine Miete, die zum Beispiel 100 Euro über der lokalen Obergrenze liegt, werden Sie sicherlich nicht aufgefordert, die Wohnung zu wechseln.“ Weit verbreitet ist auch die Sorge, die Kinder müssten für arme Eltern zahlen. Dazu teilt die DRV mit: „Erst bei einem Einkommen von mehr als 100.000 Euro im Jahr kommt es dazu.“

Mehr Informationen hier bei der Deutschen Rentenversicherung.

Wohngeld

Darum geht’s:

Seit Anfang 2023 haben zwei Millionen Haushalte Anspruch auf das Wohngeld Plus, darunter auch viele Rentnerinnen und Rentner. Der Staat unterstützt mit dem Zuschuss zu den Wohnkosten Haushalte, deren Einkommen laut Bundesregierung „knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze liegt“.

Hier gibt’s das Geld:

Ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben, klärt das Wohngeldamt Ihrer Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung. Dort sind auch die Anträge auf die staatliche Hilfe einzureichen, in vielen Bundesländern geht das bereits online. Seniorenberater Hendrichs rät: „Sie können auch einfach im Rathaus Ihrer Gemeinde nachfragen, wo die zuständige Wohngeldstelle ist“.

So viel ist drin:

Wie hoch das Wohngeld ausfällt, hängt von der Höhe des Einkommens, der (je nach Region unterschiedlichen Miethöhe) oder den Wohnkosten im eigenen Heim sowie von der Anzahl der Personen in Ihrem Haushalt ab. Durchschnittlich gibt es nach Angaben der Bundesregierung bereits 370 Euro Wohngeld pro Monat. Darin enthalten ist auch ein Heizkostenzuschuss, im Durchschnitt sind das bei einem Ein-Personen-Haushalt etwa 60 Euro, bei einem Vier-Personen-Haushalt etwa 100 Euro monatlich. Weiter hilft der Wohngeldrechner des Bundesbauministeriums.

Mehr Informationen hier beim Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Geld für die Pflege

Darum geht’s:

Wenn Sie oder Angehörige pflegebedürftig sind, können Sie selbst darüber entscheiden, wie und von wem Sie gepflegt werden. Was dabei oft vergessen wird: Die Pflegeversicherung unterstützt Sie dabei, wenn Sie sich von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlich Tätigen versorgen lassen. Hierfür gibt es Pflegegeld. Möglich ist es auch, Pflegegeld und die Pflege sowie Hilfen im Haushalt durch einen ambulanten Dienst (im Fachjargon: ambulante Pflegesachleistungen) miteinander zu kombinieren.

Hier gibt’s das Geld:

Zuerst müssen Sie schriftlich oder telefonisch einen Antrag bei der Pflegekasse Ihrer Krankenversicherung stellen. Dort können Sie sich auch beraten lassen. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst. „Dieser kommt meistens immer noch nach Hause, um die Pflegebedürftigkeit festzustellen“, sagt Expertin Böwe.

Wird dies bejaht, gibt es Geld von der Pflegeversicherung – aber nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums nur dann, wenn der oder die pflegebedürftige Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre als Mitglied in die Pflegekasse eingezahlt hat oder familienversichert gewesen ist. Seniorenberater Hendrichs rät: „Wer diese Bedingungen nicht erfüllt, kann Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen.“

So viel ist drin:

Es gibt fünf Pflegegrade, je mehr Pflege nötig ist, desto höher der Pflegegrad und die bezahlten Leistungen. Pflegegeld für die häusliche Pflege gibt es nur bei mindestens Pflegegrad 2, das sind 332 Euro im Monat, bei Pflegegrad 5 wären es 947 Euro. Die Pflegekasse überweist das Geld an die pflegebedürftige Person, die über das Geld frei verfügen kann und es zum Beispiel Ihren Betreuern als Anerkennung weiterreichen kann.

Wird ein ambulanter Pflegedienst eingesetzt, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten nur, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt, dann gibt es maximal 761 Euro, bei Pflegegrad 5 wären es schon 2200 Euro.

Bei Pflegegrad 1 gibt es den sogenannten Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro. Er lässt sich auch für ambulante Pflegedienste einsetzen. Gut zu wissen: Sie können sowohl Pflegegeld als auch eine andere Sozialleistung wie die Grundsicherung im Alter beziehen.

Mehr Informationen beim Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums, Telefon: 030 / 340 60 66 02 oder in diesem Artikel:

Tanja Steiner, Pflegeberatung Compass

Was ist ein Pflegegrad?

Wie hilfsbedürftig ist ein Mensch? Das machen die Kranken- und Pflegekassen am Pflegegrad fest. Das müssen Sie wissen zum Artikel

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Darum geht’s:

Ob Einkaufen gehen, kochen, Wäsche waschen oder zur Ärztin fahren: Wenn Sie viele Aufgaben im Alltag zu Hause nicht mehr allein schaffen, können Sie sich helfen lassen. Auch dafür kann es Geld von der Pflegekasse geben, wenn Sie dafür einen Dienstleister einschalten. Dafür müssen Sie aber mindestens Pflegegrad 1 haben und einen zugelassenen Anbieter wählen.

Hier gibt’s das Geld:

Geld für haushaltsnahe Dienstleistungen zahlt die Pflegekasse nicht automatisch aus. Sie müssen dafür die aufgehobenen Rechnungen einreichen, um die vorgestreckten Ausgaben zurückerstattet zu bekommen. Dabei hilft Ihnen dieses Musterschreiben der Verbraucherzentralen.

So viel ist drin:

Ab Pflegegrad 1 können Sie den Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich für die Hilfen im Haushalt nutzen. Tipp der Verbraucherzentralen: „Wenn Sie in einem Monat nicht den gesamten Betrag verbrauchen, können Sie den Rest in den nächsten Monat übertragen. Sie müssen allerdings die übertragenen Beträge innerhalb der nächsten sechs Monate abrufen, sonst verfallen sie.“ Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 können zusätzlich auch das Pflegegeld oder die Pflegesachleistungen für die Unterstützung im Haushalt einsetzen.

Das Problem dabei: Viele ambulante Pflegedienste sind stark ausgelastet. Daher ist es nicht immer einfach, einen Dienst zu finden, der haushaltsnahe Dienstleistungen anbietet. Seniorenberater Hendrichs rät: „Prüfen Sie, ob es am Wohnort oder im Umkreis eine Alltagsagentur gibt, die solche Aufträge übernimmt.“

Mehr Informationen hier bei der Verbraucherzentrale.

Sonstige Spartipps

Spartipp 1: So zahlen Sie bei Pillen nicht drauf

Wer sich in der Apotheke Medikamente holt oder im Krankenhaus liegt, muss Zuzahlungen an die Krankenkasse leisten – mindestens fünf Euro pro Pillenpackung und zehn Euro pro Tag in der Klinik. Sie müssen für Zuzahlungen aber nicht mehr als zwei (bei chronisch Kranken ein) Prozent des Bruttoeinkommens zum Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Personen pro Kalenderjahr ausgeben.

Es lohnt sich deshalb, Belege über geleistete Zuzahlungen zu sammeln. Ist mit der Summe der Zuzahlungen die persönliche Belastungsgrenze erreicht, können Sie bei der Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung für das laufende Jahr stellen. Die Belege samt Einkommensnachweisen sind dem Antrag beizufügen. Viele Krankenkassen bieten auf ihren Internetseiten Zuzahlungsrechner an, um die persönliche Belastungsgrenze zu ermitteln.

Spartipp 2: Keinen Rundfunkbeitrag zahlen

Erhalten Sie zum Beispiel Grundsicherung im Alter oder Bürgergeld, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag in Höhe von 18,36 Euro pro Monat befreien lassen. Antragsformulare gibt’s bei den Städten und Gemeinden und auf www.rundfunkbeitrag.de.

Mehr Informationen hier bei der Verbraucherzentrale.

Spartipp 3: Nach Sozialpass fragen

VdK-Expertin Böwe rät, in der Gemeinde beziehungsweise beim Bürgeramt zu fragen, ob es einen Sozialpass für Menschen mit geringem Einkommen gibt. „Damit können Sie zum Beispiel günstiger mit dem öffentlichen Nahverkehr fahren, ins Schwimmbad gehen oder das Theater besuchen.“

Hier gibt’s kostenlose Hilfe und Beratung

  • Viele Kommunen bieten eine kostenlose Seniorenberatung an.
  • Das gilt auch für viele Wohlfahrtsorganisationen (Caritas, Arbeiterwohlfahrt, Diakonie).
  • Wer Mitglied ist, kann sich an den Sozialverband VdK wenden.
  • In Sachen Pflege helfen Pflegestützpunkte oder Pflegeberatungsstellen.

Gerade ältere Menschen wollen dem Staat nicht auf der Tasche liegen. Expertin Böwe sagt aber: „Diese Hilfsangebote sind keine Almosen. Nachfragen kostet nichts. Das ist Ihr gutes Recht.“ Sie rät, hartnäckig zu bleiben und sich in den Ämtern nicht abwimmeln zu lassen.